Digitaler Umlaufbeschluss

Unsere integrierte Umlaufbeschluss-Lösung im Kundenportal ermöglicht schnelle digitale Abstimmungen für Hausverwaltungen und Eigentümer. Über 200.000 Eigentümer haben bereits online mit der Software und App von etg24 abgestimmt. Umlaufbeschlüsse können problemlos initiiert und mit wenigen Klicks durch die Verwaltung erstellt werden. Von unserer innovativen Umlaufbeschluss-Lösung im Kundenportal profitieren sowohl Hausverwaltungen als auch Eigentümer.

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Unsere Mission: Zufriedene Verwaltungen, Eigentümer & Mieter

Umlaufbeschluss jetzt digital, einfach & schnell! ​

Was ist ein Umlaufbeschluss?

Im neuen WEG-Gesetz ist der Umlaufbeschluss in § 23 geregelt. Dieser Paragraph beschreibt die Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Es wird unterschieden zwischen der Beschlussfassung im Rahmen einer Eigentümerversammlung und der Beschlussfassung ohne Versammlung (=Umlaufbeschluss)

Als Umlaufbeschluss wird das Fassen von Beschlüssen ohne die Durchführung einer Eigentümerversammlung bezeichnet (vgl. § 23 Abs. 3 WEG). Dabei handelt es sich um eine Abstimmung, bei der alle Wohnungseigentümer per Brief, E-Mail oder auf andere Weise über den geplanten Beschluss informiert werden und dann in Textform darüber abstimmen können. Grundsätzlich müssen alle Eigentümer einstimmig im Umlaufbeschlussverfahren ihre Zustimmung erteilen. Seit dem neuen WEG-Gesetz gibt es hierzu jedoch eine Ausnahmeregelung, dazu unten mehr. 

In der Praxis bereits hunderte Male erprobt!

"Ich bin total begeistert und es ist so, wie in der Schulung von Herrn Preißer angekündigt, die Eigentümer nehmen das Tool „Abstimmung“ gut an. Ich habe heute das erste Umlaufverfahren in etg24 eröffnet und tatsächlich war nach 10 Minuten die erste Abstimmung eingetragen. Ich freue mich sehr über die Erweiterung."
Sandra Rudolph
AKV Immobilienverwaltungs GmbH

Wann wird ein Umlaufbeschluss benötigt?

Mit einem Umlaufbeschluss können Eigentümergemeinschaften Entscheidungen treffen, ohne dass eine Versammlung dafür stattfinden muss. Gerade in Ausnahmezeiten wie der Corona Pandemie war das kontaktlose Abstimmen eine wünschenswerte Angelegenheit. 

Bei zeitkritischen und dringlichen Entscheidungen, die nicht bis zur nächsten regulären Eigentümerversammlung aufschiebbar sind, kann ein Umlaufbeschluss zur schnellen Lösungsfindung herangezogen werden. Der Umlaufbeschluss ist für WEGs besonders gut geeignet, die etwas kleiner und homogener sind. 

Wie funktioniert das Umlaufverfahren?

Zunächst stellt sich die Frage, wer einen Umlaufbeschluss überhaupt einleitet? In einer WEG den Umlaufbeschluss initiieren, kann 

  • jeder Wohnungseigentümer, 
  • der Verwaltungsbeirat oder 
  • der Hausverwalter. 

Letzterer kümmert sich in den meisten Fällen um die Durchführung des Umlaufbeschlusses.

Und so funktioniert das Umlaufverfahren: Zunächst verschickt der Initiator den Beschlussantrag an alle Eigentümer in Textform, beispielsweise per E-Mail oder über ein Service-Portal wie etg24. Dabei ist beim Umlaufbeschluss in einer WEG die Frist zu beachten. Den Wohnungseigentümern muss eine angemessene Frist zur Abgabe ihrer Stimme und Rücksendung der Antwort eingeräumt werden. Bei der Frage nach einer angemessenen Frist kann sich an § 24 Abs. 4 WEG orientiert werden. Sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, ist der WEG eine Frist von mindestens drei Wochen zur Abstimmung zu gewähren. Auch sollte aus dem Beschlussantrag klar hervorgehen, dass es sich um eine verbindliche Abstimmung und nicht um eine bloße Meinungsäußerung handelt. 

Nach Ablauf der eingeräumten Frist zählt der Initiator die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis. Handelt es sich um einen Umlaufbeschluss ohne vorherige Eigentümerversammlung nach § 23 Abs. 3 S. 1 WEG ist die Auszählung aufgrund des Erfordernisses einer Allstimmigkeit recht einfach. Allerdings kann in einer vorangegangenen Eigentümerversammlung auch beschlossen werden, dass für den konkreten Beschluss – und nur für diesen – eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend ist, § 23 Abs. 3 S. 2 WEG. In diesem Fall müssen die abgegebenen Stimmen ausgewertet werden. Der gefasste Beschluss ist in die Beschlusssammlung aufzunehmen. 

Umlaufbeschluss Muster – Beispiele für Beschlusstexte

Wirtschaftsplan für 2021
Die Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für das Jahr X vom dd.mm.yyyy werden genehmigt. Diese gelten so lange, bis ein neuer Beschluss über Vorschüsse aus Einzelwirtschaftsplänen gefasst wird.

Jahresabrechnung 2020
Die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr X vom dd.mm.yyyy werden genehmigt und fällig gestellt. Etwaige Guthaben der Eigentümer aufgrund der Anpassung der beschlossenen Vorschüsse hat der Verwalter – sofern kein anderweitiger Rückstand besteht – zu diesem Termin auszukehren.

Was hat sich mit der WEG-Reform beim Umlaufbeschluss geändert?

1. Textformerfordernis: Endlich digital abstimmen

Mit der WEG-Reform wurden erfreulicherweise die Formalien des Umlaufbeschlusses angepasst, wodurch der Traum vom unkomplizierten Online-Umlaufbeschluss in Erfüllung ging. Somit ist seit 01.12.2020 eine Abstimmung in Textform endlich möglich. Der frühere WEG-Umlaufbeschluss war wegen der Schriftformerfordernis ein Bürokratiemonster und für Hausverwalter und Eigentümer alles andere als praktisch umsetzbar. Da eine Unterschrift auf Papier nicht mehr nötig ist, kann die Abstimmung digital beispielsweise per E-Mail, Messenger, App oder Online-Portal erfolgen. Für einen strukturierten und schnell umsetzbaren Umlaufbeschluss eignet sich eine integrierte Abstimmung in einem Kundenportal. 

2. Ausnahmeregelung zur Allstimmigkeit (Einfache Mehrheit)

Grundsätzlich ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 WEG ein Beschluss ohne Eigentümerversammlung nur dann gültig, wenn alle Eigentümer einstimmig ihre Zustimmung erteilen. Daran hat das neue WEG-Gesetz grundsätzlich erstmal nichts geändert. Wird also in einem WEG-Umlaufbeschluss nicht einstimmig zugestimmt oder stimmen einzelne Wohnungseigentümer gar nicht ab, kommt der Beschluss nicht zustande. 

Erfreulicherweise gibt es in § 23 Abs. 3 S. 2 WEG eine Ausnahme zur Allstimmigkeit. Ein Umlaufbeschluss zu einem einzelnen Sachverhalt kann mit einfacher Mehrheit durchgeführt werden, wenn dies in einer vorangegangenen Versammlung beschlossen wurde. 

Expertentipp!

Die Chance, von allen Eigentümern eine Rückmeldung zu erhalten, ist höher, je einfacher und schneller abgestimmt werden kann. Eine integrierte Abstimmung im Kundenportal oder in einer Hausverwaltung App ist eine komfortable Möglichkeit für Eigentümer und Verwalter. Wenige Klicks genügen und es ist abgestimmt. Besonders für jüngere Eigentümergemeinschaften ist die Abstimmung in der App am Smartphone die zeitsparendste und intuitivste Möglichkeit der Abstimmung. Egal ob Umlaufbeschluss oder die nächste Eigentümerversammlung online, hybrid oder in Präsenz, etg24 bringt Transparenz und Effizienz in die Verwaltung. 

Was ist ein Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit?

Seit der Gesetzesreform ist beim WEG Umlaufbeschluss neu, dass Wohneigentümer zu einem einzelnen Gegenstand eine mehrheitliche Abstimmung für ein späteres Umlaufverfahren beschließen können. Liegen in einer Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung also nicht alle notwendigen Informationen vor, kann beschlossen werden, dass mit einfacher Mehrheit im Umlaufverfahren der Beschluss nachträglich gefasst wird. Die frühere unumgängliche Allstimmigkeit hat somit Lockerung erfahren und seit 01.12.2020 besteht die Möglichkeit, Umlaufbeschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen. Besonders praktisch ist, dass Enthaltungen wie bei Mehrheitsbeschlüssen in einer Eigentümerversammlung nicht mitgezählt werden. Es ist ausreichend, mehr „Ja“ als „Nein“ Stimmen zu haben.

Anwendungsfälle für den § 23 Abs. 3 S. 2 WEG gibt es sicherlich einige:

  • Die Fassade des Objekts soll beispielsweise neu gestrichen werden. Der Hausverwalter hat Angebote verschiedener Maler angefragt, welche bei der Eigentümerversammlung aber noch nicht vorliegen. Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass darüber im Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird.

  • In der Eigentümerversammlung offenbart sich, dass die Jahresabrechnung nicht korrekt ist und dies Auswirkungen auf die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse hat. Auch hier kann die WEG beschließen, die im Nachgang korrigierte Jahresabrechnung im Umlaufverfahren zu genehmigen.

  • Bei einer anstehenden Beschlussfassung zu Sanierungsarbeiten stellt sich bei der Präsentation der Baumaßnahmen in der Versammlung heraus, dass noch zusätzliche Arbeiten notwendig sind. Es wird daher beschlossen, diese Arbeiten auszuschreiben und im Umlaufverfahren beschließen zu lassen.

Was passiert bei einer Stimmenthaltung beim Umlaufbeschluss?

Welche Auswirkungen eine Stimmenthaltung eines oder mehrerer Eigentümer hat, kommt darauf an, ob der Umlaufbeschluss einstimmig oder mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. 

  • Wird ein „normaler“ Umlaufbeschluss gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 WEG durchgeführt, müssen alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erklären. Sobald auch nur ein Eigentümer erst gar nicht an der Abstimmung teilnimmt, kommt der Beschluss nicht zustande. Hierbei wird von einer passiven Enthaltung gesprochen, durch welche das Erfordernis der Allstimmigkeit nicht erfüllt wird.

  • Wird ein Umlaufbeschluss gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 WEG mit einfacher Mehrheit durchgeführt, sind Stimmenthaltungen unschädlich. Liegen also mehr „Ja“ als „Nein“ Stimmen vor, wird das erforderliche Quorum erfüllt und der Beschluss ist durch die Gemeinschaft angenommen. 

Kann eine abgegebene Stimme widerrufen werden?

Eine abgegebene Stimme kann grundsätzlich widerrufen werden. Es ist allerdings umstritten, bis zu welchem Zeitpunkt. Nach der überwiegenden Auffassung ist ein Widerruf nur bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stimmabgabe, also bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Stimme beim Initiator, zulässig. Eine Mindermeinung hält einen Widerruf bis zum Zugang der letzten Stimmabgabe, eine weitere Mindermeinung sogar bis zur Verkündung, bzw. Feststellung des Beschlusses, für zulässig.

Richtigerweise ist der Ansicht zu folgen, die einen Widerruf bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stimmabgabe für möglich hält. Die Stimmabgabe im Rahmen des Umlaufverfahrens ist auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge – nämlich der Zustimmung/ Ablehnung des Beschlussgegenstandes – gerichtet und stellt damit eine Willenserklärung im Sinne des Zivilrechts dar, auf welche die Regelungen für die Wirksamkeit von Willenserklärungen Anwendung finden. 

Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, im Zeitpunkt des Zugangs wirksam, § 130 I 1 BGB. Die Zustimmung im Umlaufverfahren ist schon ihrer Natur nach gegenüber einem anderen (=dem Initiator), in dessen Abwesenheit abzugeben. Die Stimmabgabe wird folglich mit Zugang beim Initiator wirksam. Ein Widerruf ist gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB dann nur vor, spätestens aber gleichzeitig mit dem Zugang der Stimmabgabe zulässig. Hierfür spricht auch die parallele Struktur des Widerrufs im Rahmen einer Eigentümerversammlung: Auch hier ist ein Widerruf der Stimme nach Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr möglich.

Ab wann ist ein Umlaufbeschluss wirksam zustande gekommen?

Zunächst muss der Initiator das Zustandekommen des Beschlusses feststellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Zustimmung aller Eigentümer (im Falle eines Umlaufverfahrens gem. § 23 Abs. 3 S. 1 WEG) oder eine einfache Mehrheit (im Falle eines vereinfachten Verfahrens gem. § 23 Abs. 3 S. 2 WEG) vorliegt.

In einem zweiten Schritt hat der Initiator dann das Abstimmungsergebnis an alle Wohnungseigentümer mitzuteilen. Eine Verkündung setzt voraus, dass die Mitteilung den internen Bereich des Feststellenden verlassen hat und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme durch alle Wohnungseigentümer zu rechnen ist. 

Wie verkündet man einen Umlaufbeschluss?

Zur Verkündung eines Umlaufbeschlusses genügt jede Form, bei der den gewöhnlichen Umständen nach mit Kenntnisnahme durch die Wohnungseigentümer zu rechnen ist. Die Verkündung kann beispielsweise mittels eines Rundschreibens, einer E-Mail, aber auch durch Aushang oder Messenger-Benachrichtigung etc. erfolgen.

Kann ein Umlaufbeschluss angefochten werden?

Ist ein Beschluss nicht nichtig gem. § 24 Abs. 4 S. 1 WEG, ist er so lange wirksam, bis er durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wird. Dies gilt sowohl für einen Beschluss in der Eigentümerversammlung, als auch für einen Beschluss im Umlaufverfahren. Für die Anfechtung eines Umlaufbeschlusses gelten die gleichen Grundsätze wie für die Anfechtung eines „normalen“ Beschlusses:

Zur Anfechtung befugt ist grundsätzlich jeder einzelne Wohnungseigentümer, § 44 Abs. 1 S. 1 WEG, sofern ein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Klage ist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, § 44 Abs. 2 S. 1 WEG. Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses an den letzten Wohnungseigentümer und beträgt einen Monat; die Klage muss dann innerhalb von zwei Monaten begründet werden, § 45 WEG.

Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist weiterhin ein Anfechtungsgrund. Dieser kann sich sowohl aus formellen, als auch materiellen Fehlern des Beschlusses ergeben. Formelle Fehler betreffen das Zustandekommen eines Beschlusses, also das Verfahren. Materielle Fehler hingegen den Inhalt eines Beschlusses. 

Bei erfolgreicher Anfechtungsklage gilt der Beschluss als rückwirkend aufgehoben. Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind, § 44 Abs. 3 WEG.

Kosten für einen Umlaufbeschlusses

Ein Umlaufbeschluss ist mit Arbeit für eine Immobilienverwaltung verbunden. Ob der Verwalter für den Aufwand eine zusätzliche Vergütung erhält, ist im Verwaltervertrag zu vereinbaren. Mit etg24 können Verwaltungen den Arbeitsaufwand im Rahmen eines Umlaufbeschlusses auf ein Minimum reduzieren. Dabei ist das Tool zur Online-Abstimmung sogar in der etg24 Pro-Version inklusive. Es fallen keine Zusatzkosten an. Die etg24 Pro Version ist für alle Profi-Immobilienverwaltungen gedacht, die auf Digitalisierung und Effizienz setzen. Preistransparenz ist für uns selbstverständlich, deshalb finden Sie hier unsere Preise.

Die Hausverwaltungssoftware etg24 deckt alle Prozesse zwischen Hausverwaltungen und Eigentümern ganz digital in einem Onlineportal ab. Von der digitalen Dokumentenbereitstellung und Kommunikation, dem elektronischen Briefversand, der cloudbasierten Kundendatenverwaltung bis hin zum Umlaufbeschluss und der Eigentümerversammlung, können alle Kundenprozesse digital abgewickelt werden. Dadurch ist das Kundenportal der Ort für alle Angelegenheiten rund um die Immobilie und bietet maximale Transparenz. 

Der digitale WEG-Umlaufbeschluss mit etg24 Schritt für Schritt erklärt

Das Onlineportal etg24 ist der zentrale Ort rund um die Immobilie für Eigentümer und Verwalter. Integriert im Kundenportal kann eine Abstimmung für alle Beteiligten schnell, digital und einfach durchgeführt werden. 

Unsere Lösung etg24 umfasst den gesamten Prozess innerhalb eines Umlaufverfahrens: 

Umlaufbeschluss beantragen

Möchte ein Wohnungseigentümer oder Verwaltungsbeirat einen Umlaufbeschluss initiieren, kann dieser das bequem im Kundenportal etg24 beantragen. Mittels unserer vorgefertigten Serviceformulare für viele verschiedene Anwendungsfälle ist eine strukturierte und schnelle Kommunikation möglich. Der Beantragende füllt im Fall des Umlaufbeschlusses das Serviceformular „Beschlussantrag für Umlaufbeschluss stellen“ im Portal aus und der Verwalter leitet die Abstimmung danach in die Wege.

Mit wenigen Klicks eine Online-Abstimmung erstellen

In etg24 können Verwalter unter dem Menüpunkt „Abstimmungen“ blitzschnell einen Umlaufbeschluss erstellen. Dafür geben Sie der Abstimmung einen Titel, wählen den Abstimmungstyp „Umlaufbeschluss“ und einen Endtermin der Abstimmung aus. Danach legen Sie fest, worüber abgestimmt werden soll. Sie können innerhalb eines Umlaufbeschlusses auch mehrere Abstimmungspunkte anlegen. Zu jedem Abstimmungstext gehört ein Titel und Beschlusstext. Außerdem erfolgt eine Auswahl über die Gewichtung der Stimmen (nach Kopfprinzip, Miteigentumsanteilen oder Einheiten) und über die Art des Umlaufbeschlusses (Einstimmigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 1 WEG oder einfache Mehrheit nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG). Dadurch müssen Hausverwalter keine mühsame Auszählung vornehmen, da etg24 das komplett automatisiert erledigt.

Eine digitale Abstimmung im Kundenportal ermöglicht eine einfache Ergebnis-Visualisierung. Sie können sogar eine Live-Visualisierung aktivieren. Damit sehen die etg24 nutzenden Eigentümer in Echtzeit das aktuelle Abstimmungsergebnis. Nachdem Sie alle Einstellungen getätigt haben, aktivieren Sie mit nur einem Klick die Abstimmung.

Abstimmung digital oder analog

Die „Online-Eigentümer“ werden direkt über die Abstimmung benachrichtigt und können im Portal oder in der App mit wenigen Klicks abstimmen. Natürlich gibt es immer wieder Wohnungseigentümer, die (noch) nicht „online“ sind. Für die „Offline-Eigentümer“ steht eine praktische Druckfunktion des Umlaufbeschlusses bereit. So können auch auf Postversand bestehende Kunden im Umlaufverfahren berücksichtigt werden.

Automatisierte Auswertung

Nach Ablauf der Frist oder manueller Beendigung der Abstimmung durch den Verwalter erfolgt die Auswertung. Bei den „Offline-Eigentümern“ wird das postalisch zurückgemeldete Ergebnis einfach nachgetragen. Ab dann funktioniert alles automatisiert und etg24 errechnet das Ergebnis. Die Software etg24 hat eine saubere wohnungswirtschaftliche Datenstruktur und kann damit Mehrheitsentscheidungen nach verschiedensten Stimmgewichtungen berechnen.

Veröffentlichung

Nach Auswertung kann der Verwalter mit einem Klick den Umlaufbeschluss veröffentlichen. Die Nutzer werden darüber benachrichtigt und können das Ergebnis bequem im Portal abrufen. Außerdem praktisch ist, dass im Kundenportal alle Beschlüsse jederzeit einsehbar und an einem Ort archiviert sind.

Beschlusssammlung

Sofern alle Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen fortlaufend in etg24 erfasst wurden, erhält man daraus die erforderliche Beschlusssammlung, welche Verwalter und Eigentümer in einem separaten Menüpunkt abrufen können.

Fazit: Der Umlaufbeschluss endlich zukunftsfähig

Durch die Gesetzes-Reform 2020 kam beim Umlaufbeschluss viel Neues ins WEG. Der Umlaufbeschluss wird in Zukunft stark an Bedeutung gewinnen. Die gesetzlichen Erleichterungen ermöglichen endlich eine digitale Abstimmung in Textform. Außerdem kann durch einen Absenkungsbeschluss in der Eigentümerversammlung im Nachgang ein Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit durchgeführt werden. 

Um das Umlaufverfahren für Eigentümer und Verwalter so einfach und komfortabel wie möglich zu gestalten, empfiehlt sich eine integrierte Abstimmung im Kundenportal. Dadurch laufen alle Prozesse zwischen Immobilienverwaltern und Eigentümern digital an einem Ort ab. Möglichst wenig Medienbrüche in der Kommunikation mit Eigentümern steigern die Zufriedenheit und führen zu weniger Rückfragen.

Haben Sie Interesse Ihre Prozesse mit etg24 zu vereinfachen und möchten unsere Software einmal live sehen? Dann vereinbaren Sie einen Online-Präsentationstermin mit unseren Experten und testen etg24 unverbindlich bei sich in der Verwaltung.

Michaela Knodt | HEAD OF SALES 

Bei Fragen zu unserem Produkt steht unser Team Ihnen gerne Rede und Antwort. Auch falls Sie einmal Hilfe brauchen, sind wir natürlich gerne für Sie da.

FAQ zum Thema Umlaufbeschluss

Im neuen WEG Gesetz ist der Umlaufbeschluss in § 23 WEG geregelt. Dieser Paragraf beschreibt die Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Seit 01.12.2020 ist eine Abstimmung in Textform endlich möglich. Da eine Unterschrift auf Blatt und Papier nicht mehr nötig ist, kann die Abstimmung digital z. B. per E-Mail, Messenger, App oder Online-Portal erfolgen.

Grundsätzlich ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 WEG ein Beschluss ohne Eigentümerversammlung nur dann gültig, wenn alle Eigentümer einstimmig ihre Zustimmung erteilen. Wird also in einem WEG Umlaufbeschluss nicht einstimmig abgestimmt oder stimmen einzelne Wohnungseigentümer gar nicht ab, kommt der Beschluss nicht zustande. Seit der Reform ist beim WEG Umlaufbeschluss neu, dass Wohneigentümer zu einem einzelnen Gegenstand eine mehrheitliche Abstimmung für ein späteres Umlaufverfahren beschließen können.

Einen Umlaufbeschluss initiieren, kann jeder Wohnungseigentümer, der Verwaltungsbeirat oder der Hausverwalter. Letzterer kümmert sich in der Regel um die Durchführung.

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Übrigens haben wir für Sie alle Starthürden aus dem Weg geräumt und etg24 als moderne Web-App konzipiert. Sie benötigen für die Benutzung nur einen aktuellen Web-Browser. Da Sie unsere Website bereits mit einem solchen besuchen, haben Sie auch schon alles was Sie brauchen, um etg24 einzusetzen!

Erfolgsgeschichten mit etg24

"Bereits seit 9 Jahren nutzen wir das Kundenportal etg24 mit zunehmender Begeisterung als zentrale Kommunikationsplattform und digitales Verwalterbüro. Gerade in den vergangenen zwei Jahren, in denen persönliche Kontakte erheblich eingeschränkt werden mussten, waren wir sehr dankbar über die Möglichkeit, unseren Kunden alle wesentlichen Unterlagen digital über das Portal zur Verfügung stellen zu können. Ganz besonders begrüßen wir es, dass nun auch die in ihrer Bedeutung aufgewerteten Umlaufverfahren komfortabel über das Portal abgewickelt werden können. Auch mit der zwischenzeitlich neu geschaffenen „App-Funktion“ können wir die regelmäßigen Liegenschaftsbegehungen künftig effektiver ausführen und auswerten. Zudem wollen wir in diesem Jahr auch erste Versuche mit der Hybriden Eigentümerversammlung starten und freuen uns, dass dies jetzt auch über die neue Versammlungsfunktion in etg24 möglich ist."
Patrik Riesterer
Hausverwaltungen Riesterer
"Ein sehr gutes Tool, das permanent weiterentwickelt wird. Wir sind schon lange digital unterwegs, aber erst mit etg24 konnten wir die internen Abläufe in der Hausverwaltung perfektionieren. Das liegt auch daran, dass unsere Kunden mitziehen, weil die Bedienung intuitiv ist und keiner Handbücher bedarf. Einladung online mit allen Unterlagen automatisch zusammengefasst ist so unfassbar zeitsparend und auch die Umlaufbeschlüsse sind online eine Wohltat. Wir können hier nur Danke sagen und freuen uns schon auf weitere Neuerungen und die damit verbundene Zeitersparnis."
Friedrich J. Maier-Bode
"Ich bin total begeistert und es ist so, wie in der Schulung von Herrn Preißer angekündigt, die Eigentümer nehmen das Tool „Abstimmung“ gut an. Ich habe heute das erste schriftliche Umlaufverfahren in etg24 eröffnet und tatsächlich war nach 10 Minuten die erste Abstimmung eingetragen. Ich freue mich sehr über die Erweiterung."
Sandra Rudolph
AKV Immobilienverwaltungs GmbH
"etg24 stellt mit seiner Software ein hervorragendes und zeitgemäßes Tool für die digitale Immobilienverwaltung bereit. Die Zeitersparnis und die Erleichterung unseres Arbeitsalltags sind täglich spürbar. Auch den guten Support, der stets schnell und zuverlässig reagiert, möchten wir lobend hervorheben. Auch deshalb können wir sowohl die Firma als auch das Produkt etg24 uneingeschränkt weiterempfehlen."
Jacqueline Gill
Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH
"Unsere Kunden schätzen die Informationen und Kontaktmöglichkeiten sehr, da sie sich aufgrund des gut strukturierten Aufbaus sehr schnell zurechtfinden. Selbst Kunden und Redakteure des Unternehmens, die technisch nicht so versiert sind, kommen damit gut zurecht. Alles in allem können wir die Produkte von etg24 wirklich sehr empfehlen."
Ralf M. Ebinger
SGV Schwäbische Gebäudeverwaltung
"etg24 ist für uns weitaus mehr als nur eine cloudbasierte Datenbank. Aufgrund der immer größeren Anforderungen seitens unserer Kunden, kann über dieses Portal eine schnelle und transparente Bearbeitung verschiedenster Vorgänge erfolgen. Neben der Bereitstellung von Informationen und Unterlagen, welche unseren Kunden somit „rund um die Uhr“ abseits jeder Öffnungs- und Arbeitszeiten zur Verfügung stehen, lassen sich z. B. auch die z. T. komplexen Abläufe einer Sanierung über mehrere Monate in einem Vorgang komprimiert und für alle Kunden sowie Nutzer einsehbar übersichtlich darstellen. Aus diesen Gründen können wir etg24 mit bestem Wissen und Gewissen an sämtliche Kollegen weiterempfehlen."
Michael Keuter
Keuter Grundbesitzverwaltung GmbH
"etg24 hat unsere digitale Arbeitsweise in erheblichem Umfang positiv verändert und ist inzwischen zu einem vollständigen Archivierungstool für alle verwalteten Wohnungen geworden. Über 80 % unserer Eigentümer nutzen diese Plattform zur Kommunikation und die von uns regelmäßig bereitgestellten Informationen zu aktuellen Sachständen, bspw. bei der Beschlusserfüllung, der Beseitigung von Schäden und der Vorbereitung auf kommende Eigentümerversammlungen."
Joachim Sacher
GERBURG Grundstücks- und Hausverwaltungs GmbH
27001

DATENSCHUTZSTANDARDS GEMÄSS DIN ISO/IEC 27001

Uns ist der Schutz Ihrer Daten besonders wichtig. Darum treffen wir eine Vielzahl technischer und organisatorischer Maßnahmen, um diese vor unbefugten Zugriffen zu schützen.

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etg24 verwendet für den Betrieb aller Server zu 100% Strom aus Solar- und Wasserkraftwerken. Auch in unseren Büros setzen wir ausschließlich auf Ökostrom aus erneuerbaren Energien.

VERBINDUNGEN SSL/TLS VERSCHLÜSSELT

Heutzutage ist eine Verschlüsselung von Internet-Kommunikation ein absolutes Muss. Deswegen verschlüsselt etg24 ausnahmslos allen Datenverkehr zu und zwischen den Servern.

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