Kostenverteilung WEG

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Finanzielle Beteiligung aller Eigentümer?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar selbst keine eigene juristische Person, dennoch können bei ihr – etwa durch die WEG Verwaltung – Kosten entstehen. Wie diese Kosten auf die dahinterstehenden Eigentümer verteilt werden, wer welchen Anteil zu tragen hat und wie Miteigentümer gegen eine unangemessene Kostenverteilung innerhalb der WEG vorgehen können, wird Ihnen in diesem Blogbeitrag erläutert.

1. Welche Kosten trägt die Eigentümergemeinschaft?

Gemäß § 9a Abs. 1 S. 1 WEG ist die Eigentümergemeinschaft rechtsfähig. Sie kann eigenständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten, insbesondere Verträge, eingehen. Die Gegenleistung aus diesen Verträgen hat im Ausgangspunkt die Eigentümergemeinschaft als Vertragspartei zu erbringen.

Problematisch hierbei ist, dass die Eigentümergemeinschaft selbst nicht erwerbstätig sein kann, sodass sie ihr Geld anderweitig verdienen muss. Dies geschieht in der Praxis vor allem durch die Zahlung des sogenannten Hausgeldes. Das Hausgeld ist eine monatlich oder jährlich zu entrichtende Vorauszahlung aller Eigentümer für die voraussichtlich entstehenden Kosten der Gemeinschaft.

Voraussetzung für die Kostenverteilung innerhalb der WEG ist also, dass sie bei der Gemeinschaft als solche Kosten entstanden sind. Dies umfasst sowohl Kosten für das Gemeinschaftseigentum, als auch Kosten für Sondereigentumseinheiten.

 

Beispiele für Kosten am Gemeinschaftseigentum:

    Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung

    Betriebskosten (z.B. Strom für Treppenhaus, Versicherungen etc.)

    Kosten für bauliche Veränderungen

    Verwaltungskosten

    Modernisierungskosten

    Kosten für Rücklagen

 

Beispiel für Kosten am Sondereigentum:

    Kosten für das Sondereigentum entstehen bei der Gemeinschaft, wenn beispielsweise die Kosten für das Wasser nicht individuell mit den Sondereigentümern, sondern zentral über die WEG abgerechnet werden

2. Wie können Eigentümer die Kostenverteilung der WEG fair gestalten?

Ein neues WEG Gesetz regelt die Kostenverteilung seit 2020 in § 16 Abs. 2 WEG. Hiernach findet die Kostenverteilung der WEG anhand der Miteigentumsanteile (MEA) statt. Jeder Eigentümer hat die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Anteils am Miteigentum zu tragen, sofern kein spezieller Verteilungsschlüssel existiert (Auffangkostenverteilungsschlüssel).

Dieser Verteilungsschlüssel gilt beispielsweise sowohl bei der WEG-Kostenverteilung für den Winterdienst, als auch für die WEG-Kostenverteilung bei einer Instandsetzung des Eigentumsobjekts. Sofern hiervon alle Eigentümer betroffen sind, ist im Ausgangspunkt auch bei einer Dachsanierung der WEG eine Kostenverteilung entsprechend § 16 Abs. 2 WEG vorzunehmen.

Ein spezieller Verteilungsschlüssel hingegen existiert etwa bei Wasser- und Heizkosten. Hier richtet sich die Kostenverteilung der WEG nach der Heizkostenverordnung, welche eine Verteilung entsprechend des Verbrauchs vorschreibt. Voraussetzung dafür ist, dass in der WEG entsprechende Messgeräte vorhanden sind.

Eine weitere Ausnahme stellt für die WEG die Kostenverteilung für eine bauliche Veränderung dar: Hier findet sich eine Spezialregelung in § 21 WEG.

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3. Wie kann die Kostenverteilung der WEG geändert werden?

Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer einen von Satz 1 abweichenden, speziellen Verteilungsschlüssel beschließen. Alternativ kann bereits in der Gemeinschaftsordnung eine Vereinbarung zur Änderung der Kostenverteilung der WEG getroffen werden. Möglich ist dann beispielsweise eine WEG-Kostenverteilung für die Tiefgarage anhand der Anzahl der gehaltenen Einheiten oder eine Verteilung pro Kopf.

Die Kostenverteilung der WEG darf ausweislich des Wortlauts des § 16 Abs. 2 S. 2 WEG allerdings nur für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten durch Beschluss abgeändert werden. Die Regelung stellt damit klar, dass der Auffangkostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 S. 1 WEG nur durch Vereinbarung abgeändert werden kann. Abgesehen davon können die Eigentümer aber für sämtliche, von § 16 Abs. 2 S. 1 WEG umfasste Kosten eine andere Verteilung beschließen. Dies soll sicherstellen, dass die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss nur die Kostenverteilung der WEG hinsichtlich absehbarer Aufwendungen und nicht generell für zukünftige Fälle, deren Auswirkungen noch gar nicht abschätzbar sind, regulieren können.

4. Welche materiellen Anforderungen sind an die Änderung des Verteilungsschlüssels zu stellen?

In materieller Hinsicht muss der Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung einer WEG ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 WEG entsprechen. Dies erfordert, dass der Beschluss im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer steht. Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Eigentümers im Rahmen einer Wertungsentscheidung zu ermitteln. Dies schließt insbesondere eine Kosten-Nutzen-Abwägung ein. Hierbei ist den Eigentümern ein breiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zuzugestehen.

Die Ordnungswidrigkeit muss im Einzelfall gesondert festgestellt werden und liegt insbesondere dann vor, wenn die WEG bei der Kostenverteilung nicht den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit berücksichtigt. Eine zulässige Änderung liegt regelmäßig dann vor, wenn die Kostenlast an die Nutzung bestimmter Einrichtungen oder aber an den individuellen Verbrauch von Ressourcen gekoppelt wird.

  • Hat beispielsweise die WEG einen Aufzug, kann die Kostenverteilung davon abhängig gemacht werden, wer diesen Aufzug nutzt. Eigentümer, welche nicht in der Lage sind, den Aufzug zu nutzen oder dies nicht wollen, beispielsweise weil sie im Erdgeschoss wohnen, können von etwaigen Instandhaltungskosten ausgenommen werden.
  • Selbiges gilt für eine Balkonsanierung der WEG und deren Kostenverteilung: Kommt eine modernisierende Instandhaltungsmaßnahme nur einzelnen Eigentümern zu Gute, kann ein abweichender Verteilungsschlüssel zulässig sein.
  • In einem Prozess hat der BGH entschieden, dass die WEG bei einem Fensteraustausch die Kostenverteilung einseitig auf den Sondereigentümer, in dessen Wohnung es zum Austausch kommt, abwälzen kann. Dies entspricht dem Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit und damit ordnungsmäßiger Verwaltung, da die „Nutzung“ der neuen Fenster dem Sondereigentümer der betreffenden Einheit vorbehalten ist.

5. Was tun, wenn die Nachbarn die Kostenverteilung der WEG nicht akzeptieren? Gibt es rechtliche Schritte oder Mediationsverfahren?

Wurde ein Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit (formeller Mangel) oder unter Missachtung der Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung (materieller Mangel) gefasst, kann gegen die WEG Anfechtungsklage wegen der Kostenverteilung gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 WEG erhoben werden. Dies stellt sicher, dass die Kostenverteilung der WEG nicht einseitig zulasten bestimmter Eigentümer verändert werden kann. Hat die gegen die WEG gerichtete Beschlussanfechtung wegen der Kostenverteilung Erfolg, wird der Beschluss durch Urteil für ungültig erklärt.

Um die Beziehungen der Eigentümer untereinander zu erhalten, kann die Kostenverteilung statt im WEG-Gerichtsverfahren auch im Rahmen eines Mediationsverfahrens gelöst werden. Hier hilft ein Mediator den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu finden, mit welcher beide Seiten zufrieden sind und bei der es keine „Verlierer“ gibt.   

6. Was sollte man noch über etg24 und die Kostenverteilung einer WEG wissen?

Die Hausverwaltungssoftware von etg24 unterstützt Verwalter bei der Kommunikation und Organisation von Prozessen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Bereich der Kostenverteilung einer WEG ist etg24 insbesondere deshalb von Vorteil, weil sämtliche Kostenprozesse zentral über die cloudbasierte Software abgewickelt werden können:

Die Eigentümer können im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder durch einen Umlaufbeschluss über den Wirtschaftsplan beschließen und dadurch Ansprüche gegen die Eigentümer auf Zahlung der Hausgeldbeiträge begründen. Der Beschluss wird dann in der Software unter „Dokumente“ abgespeichert und kann von allen Eigentümern abgerufen werden, sodass diese sehen können, wie die Kostenverteilung der WEG konkret ausgestaltet ist und welche Kosten sie selbst zu tragen haben.

Soll konkret nicht der Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 S. 1 WEG zur Anwendung kommen, können die Eigentümer diesen wiederum über die Software per Beschluss oder durch Vereinbarung abändern. So können die Eigentümer beispielsweise einfach und schnell eine spezielle Kostenverteilung der WEG für eine Instandsetzung des Objekts beschließen. Auch dieser Prozess wird digital in etg24 abgespeichert.

Da die Software von etg24 als App verfügbar ist, können die Eigentümer die Verwaltung des Objekts jederzeit und einfach digital einsehen und überprüfen. 

7. Fazit

Die Kostenverteilung innerhalb einer WEG erfolgt grundsätzlich nach dem Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 S. 1 WEG. Hiernach hat sich jeder Eigentümer entsprechend seiner Miteigentumsanteile an den Kosten der Gemeinschaft zu beteiligen, sofern kein anderer Verteilungsschlüssel für die Aufwendungen festgelegt worden ist.

Die Eigentümer können den Verteilungsschlüssel durch Beschluss oder Vereinbarung ändern, haben allerdings darauf zu achten, dass sich die Kostenverteilung der WEG im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung bewegt. Ist dies nicht der Fall, können Streitigkeiten im Rahmen einer Anfechtungsklage oder durch ein Mediationsverfahren gelöst werden.

Um eine einfache und effektive Kostenverteilung in der WEG und damit eine hohe Kundenzufriedenheit sicherstellen zu können, unterstützt Sie die Software von etg24 bei sämtlichen, mit den Kosten zusammenhängenden Prozessen innerhalb einer WEG. Dies hebt Ihre Wohnungsverwaltung auf ein völlig neues Niveau.

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Wir sind für Sie da

Michaela Knodt | HEAD OF SALES 

Bei Fragen zu unserem Produkt steht unser Team Ihnen gerne Rede und Antwort. Auch falls Sie einmal Hilfe brauchen, sind wir natürlich gerne für Sie da.

Erfolgsgeschichten mit etg24

"Bereits seit 9 Jahren nutzen wir das Kundenportal etg24 mit zunehmender Begeisterung als zentrale Kommunikationsplattform und digitales Verwalterbüro. Gerade in den vergangenen zwei Jahren, in denen persönliche Kontakte erheblich eingeschränkt werden mussten, waren wir sehr dankbar über die Möglichkeit, unseren Kunden alle wesentlichen Unterlagen digital über das Portal zur Verfügung stellen zu können. Ganz besonders begrüßen wir es, dass nun auch die in ihrer Bedeutung aufgewerteten Umlaufverfahren komfortabel über das Portal abgewickelt werden können. Auch mit der zwischenzeitlich neu geschaffenen „App-Funktion“ können wir die regelmäßigen Liegenschaftsbegehungen künftig effektiver ausführen und auswerten. Zudem wollen wir in diesem Jahr auch erste Versuche mit der Hybriden Eigentümerversammlung starten und freuen uns, dass dies jetzt auch über die neue Versammlungsfunktion in etg24 möglich ist."
Patrik Riesterer
Hausverwaltungen Riesterer
"Ein sehr gutes Tool, das permanent weiterentwickelt wird. Wir sind schon lange digital unterwegs, aber erst mit etg24 konnten wir die internen Abläufe in der Hausverwaltung perfektionieren. Das liegt auch daran, dass unsere Kunden mitziehen, weil die Bedienung intuitiv ist und keiner Handbücher bedarf. Einladung online mit allen Unterlagen automatisch zusammengefasst ist so unfassbar zeitsparend und auch die Umlaufbeschlüsse sind online eine Wohltat. Wir können hier nur Danke sagen und freuen uns schon auf weitere Neuerungen und die damit verbundene Zeitersparnis."
Friedrich J. Maier-Bode
"Ich bin total begeistert und es ist so, wie in der Schulung von Herrn Preißer angekündigt, die Eigentümer nehmen das Tool „Abstimmung“ gut an. Ich habe heute das erste schriftliche Umlaufverfahren in etg24 eröffnet und tatsächlich war nach 10 Minuten die erste Abstimmung eingetragen. Ich freue mich sehr über die Erweiterung."
Sandra Rudolph
AKV Immobilienverwaltungs GmbH
"etg24 stellt mit seiner Software ein hervorragendes und zeitgemäßes Tool für die digitale Immobilienverwaltung bereit. Die Zeitersparnis und die Erleichterung unseres Arbeitsalltags sind täglich spürbar. Auch den guten Support, der stets schnell und zuverlässig reagiert, möchten wir lobend hervorheben. Auch deshalb können wir sowohl die Firma als auch das Produkt etg24 uneingeschränkt weiterempfehlen."
Jacqueline Gill
Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH
"Unsere Kunden schätzen die Informationen und Kontaktmöglichkeiten sehr, da sie sich aufgrund des gut strukturierten Aufbaus sehr schnell zurechtfinden. Selbst Kunden und Redakteure des Unternehmens, die technisch nicht so versiert sind, kommen damit gut zurecht. Alles in allem können wir die Produkte von etg24 wirklich sehr empfehlen."
Ralf M. Ebinger
SGV Schwäbische Gebäudeverwaltung
"etg24 ist für uns weitaus mehr als nur eine cloudbasierte Datenbank. Aufgrund der immer größeren Anforderungen seitens unserer Kunden, kann über dieses Portal eine schnelle und transparente Bearbeitung verschiedenster Vorgänge erfolgen. Neben der Bereitstellung von Informationen und Unterlagen, welche unseren Kunden somit „rund um die Uhr“ abseits jeder Öffnungs- und Arbeitszeiten zur Verfügung stehen, lassen sich z. B. auch die z. T. komplexen Abläufe einer Sanierung über mehrere Monate in einem Vorgang komprimiert und für alle Kunden sowie Nutzer einsehbar übersichtlich darstellen. Aus diesen Gründen können wir etg24 mit bestem Wissen und Gewissen an sämtliche Kollegen weiterempfehlen."
Michael Keuter
Keuter Grundbesitzverwaltung GmbH
"etg24 hat unsere digitale Arbeitsweise in erheblichem Umfang positiv verändert und ist inzwischen zu einem vollständigen Archivierungstool für alle verwalteten Wohnungen geworden. Über 80 % unserer Eigentümer nutzen diese Plattform zur Kommunikation und die von uns regelmäßig bereitgestellten Informationen zu aktuellen Sachständen, bspw. bei der Beschlusserfüllung, der Beseitigung von Schäden und der Vorbereitung auf kommende Eigentümerversammlungen."
Joachim Sacher
GERBURG Grundstücks- und Hausverwaltungs GmbH

Das sagen Eigentümer und Mieter

„Mit der Gestaltung und der Nutzung des Infoportals etg24 bin ich persönlich sehr zufrieden. Es ist von unschätzbarem Vorteil, wenn man alle aktuellen und auch zeitlich zurückliegenden Daten und Informationen zur Immobilie jeder Zeit im Portal abrufen kann.“
Erhard W.
Eigentümer aus dem Raum Stuttgart
„Eine wirklich übersichtliche Plattform für den Eigentümer. Die Benutzeroberfläche ist intuitiv und einfach zu bedienen, alle Kategorien sind sinnvoll und übersichtlich angeordnet. Dokumente findet man ohne Aufwand. Ladezeiten und Stabilität sind ausgezeichnet.“
Cornelia S.
Eigentümerin aus Berlin