Instandhaltungsrücklage

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Finanzielle Absicherung der Instandhaltung einer Immobilie

Immobilien sind durch Bewohnung, Wind und Wetter laufend extremen Belastungen ausgesetzt. Dies hat zur Folge, dass Instandhaltungsarbeiten am Eigentumsobjekt erforderlich werden. Wie üblich haben die Eigentümer die hierfür erforderlichen Kosten selbst aufzubringen. 

Um von diesen nicht überrascht zu werden und die Existenz der Eigentümer, bzw. die Instandhaltung der Immobilie, zu gefährden, verpflichtet das Wohnungseigentumsgesetz Wohnungseigentümergemeinschaften dazu, eine angemessene Instandhaltungsrücklage zu bilden. Was genau eine Instandhaltungsrücklage ist, wann diese angemessen ist und wer sie zu zahlen hat, wird Ihnen in diesem Blogbeitrag erläutert.

1. Was bedeutet Instandhaltungsrücklage?

Die frühere Instandhaltungsrücklage – heute Erhaltungsrücklage genannt – ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Wohnungseigentumsrechts. Die begriffliche Veränderung soll keine inhaltlichen Neuerungen mit sich bringen. Vielmehr soll sie nur klarstellen, dass es sich bei der Rücklage um verfügbares Vermögen und nicht nur einen bilanziellen Posten handelt. Der Begriff der Instandhaltungsrückstellung hingegen stammt aus dem Unternehmensrecht und wird im Wohnungseigentumsgesetz nicht verwendet.

Die Instandhaltungsrücklage dient als finanzieller Puffer einer WEG. Sie soll zukünftig anfallende Instandhaltungs- und Reparaturkosten am Gemeinschaftseigentum abdecken und die Liquidität auch bei diesbezüglichen, unerwarteten Ausgaben sicherstellen. Die Rücklage darf grundsätzlich nicht verwendet werden, um andere Kosten, beispielsweise Verwaltergebühren, zu decken (sog. Zweckgebundenheit). Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, soweit eine angemessene Instandhaltungsrücklage („eiserne Reserve“) verbleibt, die Entnahme vorübergehend erfolgt und die Grenzen klar und eindeutig festgelegt, sowie eine spätere Rückführung gewährleistet sind. 

Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG gehört die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungs-, bzw. Erhaltungsrücklage zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung einer Immobilie. Sie ist insofern für jede Eigentümergemeinschaft verpflichtend. Die Eigentümer können die Bildung einer angemessenen Rücklage daher von der Eigentümergemeinschaft verlangen, § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Kommt kein entsprechender Beschluss zustande, können die Eigentümer gem. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG Beschlussersetzungsklage erheben. 

2. Wie hoch ist die Instandhaltungsrücklage?

Im Wohnungseigentumsgesetz gibt es keine konkreten Vorgaben für die Höhe der Instandhaltungsrücklage. Vielmehr beschließen die Eigentümer im Rahmen der Eigentümerversammlung oder eines Umlaufbeschlusses hierüber. Alternativ kann auch eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, § 19 Abs. 1 WEG. Den Eigentümern kommt hierbei ein breiter Ermessensspielraum zu.

Einziger Anknüpfungspunkt für die Höhe der Instandhaltungsrücklage im WEG-Gesetz ist die „Angemessenheit“. Wann eine Instandhaltungsrücklage angemessen i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Alter, Zustand, Größe und Ausstattung der Immobilie ab. 

Kommt ein Beschluss über eine „unangemessene“ Instandhaltungsrücklage zustande, können die Eigentümer diesen anfechten, § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 WEG.

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3. Wie wird die Instandhaltungsrücklage berechnet?

Nach einer Ansicht kann man sich für die Instandhaltungsrücklage und deren Höhe an § 28 II. BV für öffentlich geförderte Mietwohnungen orientieren. Hiernach können je nach Alter der Wohnung pro qm Wohnfläche jährlich zwischen 7,10 EUR und 11,50 EUR angesetzt werden. In der Praxis kommt diese Ansicht allerdings häufig zu unsachgerechten Ergebnissen. Selbiges gilt für die Anwendung der Peter´schen Formel: Insbesondere bei jüngeren Anlagen werden bei dieser Berechnungsmethode häufig zu hohe Beträge angesetzt.

Da es für die Instandhaltungsrücklage keinen einheitlichen Rechner gibt, erscheint es sachgerecht, auf empirische Werte hinsichtlich der Erhaltung einzelner Gewerke (Anlagen und Gebäudeteile) abzustellen und anhand dieser einen individuellen Erhaltungsplan aufzustellen. Dieser berücksichtigt den Bedarf bezüglich der Instandhaltung der einzelnen Gewerke und das hierfür erforderliche Kapital.

4. Für was wird die Instandhaltungsrücklage verwendet?

Aufgrund ihrer Zweckbindung dürfen die Mittel der Erhaltungsrücklage einer WEG grundsätzlich auch nur zur Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG verwendet werden. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für Dachreparaturen, Fassadensanierungen, Austausch von Aufzügen etc. Für andere Zwecke dürfen die finanziellen Mittel nur verwendet werden, wenn eine Umwidmung durch einen Mehrheitsbeschluss stattgefunden hat und die Mittel hierdurch einem neuen Zweck zugeführt werden.

5. Wer zahlt die Instandhaltungsrücklage, Mieter oder Vermieter?

Grundsätzlich ist die Instandhaltungsrücklage von den Eigentümern, das heißt den Vermietern zu entrichten. Jeder Wohnungseigentümer hat einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Rücklage – regelmäßig im Rahmen der Hausgeldzahlungen – zu entrichten, § 16 Abs. 2 WEG. Am Ende des Jahres sind die eingezahlten Beträge in der Jahresabrechnung darzustellen. 

Die Instandhaltungsrücklage kann nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Vielmehr können nur echte Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.

6. Kann man die Instandhaltungsrücklage von der Steuer absetzen?

Die Instandhaltungsrücklage kann nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Eigentümer seine Eigentumseinheit vermietet und die Rücklage tatsächlich verwendet wurde, um Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten am Eigentumsobjekt vorzunehmen. 

Für weitergehende steuerrechtliche Fragen sollte ein Steuerexperte zu Rate gezogen werden. 

7. Ist die Instandhaltungsrücklage Bestandteil des Kaufpreises?

Die Instandhaltungsrücklage steht der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes zu. Sie ist insofern nicht Kaufgegenstand und geht daher auch nicht auf den Erwerber über. Das Gerücht „Die Instandhaltungsrücklage mindert den Kaufpreis“ trifft daher nicht zu. Folglich beeinflusst die Instandhaltungsrücklage auch die Grunderwerbssteuer und deren Höhe nicht.

Der neue Eigentümer ist allerdings als Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft wirtschaftlich an der Rücklage beteiligt. Die Instandhaltungsrücklage ist folglich bei der Bestimmung des Kaufpreises zumindest mittelbar zu berücksichtigen.

8. Was sollte man noch über die Instandhaltungsrücklage und etg24 wissen?

etg24 ist eine cloudbasierte Hausverwaltungssoftware, welche die Verwaltung einer Immobilie in allen wesentlichen Teilaspekten unterstützt. Hierzu gehören insbesondere die Kommunikation zwischen Immobilienverwaltung und Eigentümern, die Speicherung von Eigentümerdaten, sowie die Hinterlegung aller wichtigen Dokumente.

Die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage erfolgt in einer WEG durch den Verwalter. Die Beschlüsse bezüglich der konkreten Beträge, bzw. bereits zuvor gefassten Vereinbarungen, können in der Dokumentenmanagement Software hinterlegt und von allen Nutzern eingesehen werden. Eigentümer können sich mithilfe von etg24 daher stets über ihre Zahlungspflichten informieren und deren Rechtmäßigkeit überprüfen. 

Dies stellt eine effektive und transparente Verwaltung der Finanzen sicher und steigert damit die Kundenzufriedenheit.

9. Fazit

Die Instandhaltungsrücklage dient dazu, die Finanzierung der Immobilie hinsichtlich zukünftiger Instandhaltungsarbeiten sicherzustellen und die Eigentümer vor plötzlichen, unerwarteten Kosten zu schützen. Hierfür sind die finanziellen Mittel grundsätzlich zweckgebunden. Die Höhe der Instandhaltungsrücklage ist stark einzelfallabhängig. Wann diese „angemessen“ ist, ist im Einzelfall, am besten mit einem individuellen Erhaltungsplan, zu ermitteln.

Die Kosten sind von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich, grundsätzlich entsprechend der jeweiligen Miteigentumsanteile zu tragen. Hierbei ist die Erhaltungsrücklage nicht umlagefähig, d.h. sie darf nicht auf die Mieter einer Einheit übertragen werden. 

Mithilfe der cloudbasierten Software von etg24 können alle Aspekte einer Instandhaltungsrücklage sachgerecht und effizient geklärt, sowie für die Eigentümer transparent dargestellt werden. 

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Wir sind für Sie da

Michaela Knodt | HEAD OF SALES 

Bei Fragen zu unserem Produkt steht unser Team Ihnen gerne Rede und Antwort. Auch falls Sie einmal Hilfe brauchen, sind wir natürlich gerne für Sie da.

Erfolgsgeschichten mit etg24

"Bereits seit 9 Jahren nutzen wir das Kundenportal etg24 mit zunehmender Begeisterung als zentrale Kommunikationsplattform und digitales Verwalterbüro. Gerade in den vergangenen zwei Jahren, in denen persönliche Kontakte erheblich eingeschränkt werden mussten, waren wir sehr dankbar über die Möglichkeit, unseren Kunden alle wesentlichen Unterlagen digital über das Portal zur Verfügung stellen zu können. Ganz besonders begrüßen wir es, dass nun auch die in ihrer Bedeutung aufgewerteten Umlaufverfahren komfortabel über das Portal abgewickelt werden können. Auch mit der zwischenzeitlich neu geschaffenen „App-Funktion“ können wir die regelmäßigen Liegenschaftsbegehungen künftig effektiver ausführen und auswerten. Zudem wollen wir in diesem Jahr auch erste Versuche mit der Hybriden Eigentümerversammlung starten und freuen uns, dass dies jetzt auch über die neue Versammlungsfunktion in etg24 möglich ist."
Patrik Riesterer
Hausverwaltungen Riesterer
"Ein sehr gutes Tool, das permanent weiterentwickelt wird. Wir sind schon lange digital unterwegs, aber erst mit etg24 konnten wir die internen Abläufe in der Hausverwaltung perfektionieren. Das liegt auch daran, dass unsere Kunden mitziehen, weil die Bedienung intuitiv ist und keiner Handbücher bedarf. Einladung online mit allen Unterlagen automatisch zusammengefasst ist so unfassbar zeitsparend und auch die Umlaufbeschlüsse sind online eine Wohltat. Wir können hier nur Danke sagen und freuen uns schon auf weitere Neuerungen und die damit verbundene Zeitersparnis."
Friedrich J. Maier-Bode
"Ich bin total begeistert und es ist so, wie in der Schulung von Herrn Preißer angekündigt, die Eigentümer nehmen das Tool „Abstimmung“ gut an. Ich habe heute das erste schriftliche Umlaufverfahren in etg24 eröffnet und tatsächlich war nach 10 Minuten die erste Abstimmung eingetragen. Ich freue mich sehr über die Erweiterung."
Sandra Rudolph
AKV Immobilienverwaltungs GmbH
"etg24 stellt mit seiner Software ein hervorragendes und zeitgemäßes Tool für die digitale Immobilienverwaltung bereit. Die Zeitersparnis und die Erleichterung unseres Arbeitsalltags sind täglich spürbar. Auch den guten Support, der stets schnell und zuverlässig reagiert, möchten wir lobend hervorheben. Auch deshalb können wir sowohl die Firma als auch das Produkt etg24 uneingeschränkt weiterempfehlen."
Jacqueline Gill
Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH
"Unsere Kunden schätzen die Informationen und Kontaktmöglichkeiten sehr, da sie sich aufgrund des gut strukturierten Aufbaus sehr schnell zurechtfinden. Selbst Kunden und Redakteure des Unternehmens, die technisch nicht so versiert sind, kommen damit gut zurecht. Alles in allem können wir die Produkte von etg24 wirklich sehr empfehlen."
Ralf M. Ebinger
SGV Schwäbische Gebäudeverwaltung
"etg24 ist für uns weitaus mehr als nur eine cloudbasierte Datenbank. Aufgrund der immer größeren Anforderungen seitens unserer Kunden, kann über dieses Portal eine schnelle und transparente Bearbeitung verschiedenster Vorgänge erfolgen. Neben der Bereitstellung von Informationen und Unterlagen, welche unseren Kunden somit „rund um die Uhr“ abseits jeder Öffnungs- und Arbeitszeiten zur Verfügung stehen, lassen sich z. B. auch die z. T. komplexen Abläufe einer Sanierung über mehrere Monate in einem Vorgang komprimiert und für alle Kunden sowie Nutzer einsehbar übersichtlich darstellen. Aus diesen Gründen können wir etg24 mit bestem Wissen und Gewissen an sämtliche Kollegen weiterempfehlen."
Michael Keuter
Keuter Grundbesitzverwaltung GmbH
"etg24 hat unsere digitale Arbeitsweise in erheblichem Umfang positiv verändert und ist inzwischen zu einem vollständigen Archivierungstool für alle verwalteten Wohnungen geworden. Über 80 % unserer Eigentümer nutzen diese Plattform zur Kommunikation und die von uns regelmäßig bereitgestellten Informationen zu aktuellen Sachständen, bspw. bei der Beschlusserfüllung, der Beseitigung von Schäden und der Vorbereitung auf kommende Eigentümerversammlungen."
Joachim Sacher
GERBURG Grundstücks- und Hausverwaltungs GmbH

Das sagen Eigentümer und Mieter

„Mit der Gestaltung und der Nutzung des Infoportals etg24 bin ich persönlich sehr zufrieden. Es ist von unschätzbarem Vorteil, wenn man alle aktuellen und auch zeitlich zurückliegenden Daten und Informationen zur Immobilie jeder Zeit im Portal abrufen kann.“
Erhard W.
Eigentümer aus dem Raum Stuttgart
„Eine wirklich übersichtliche Plattform für den Eigentümer. Die Benutzeroberfläche ist intuitiv und einfach zu bedienen, alle Kategorien sind sinnvoll und übersichtlich angeordnet. Dokumente findet man ohne Aufwand. Ladezeiten und Stabilität sind ausgezeichnet.“
Cornelia S.
Eigentümerin aus Berlin