Beschlussfähigkeit – Wirksamkeit der Eigentümerbeschlüsse

4,9
/ 5

Laut Google Bewertungen aus ganz Deutschland

Erleichterte gesetzliche Vorgaben zur Beschlussfähigkeit seit dem 1.12.2020

Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ist notwendig, um wichtige Entscheidungen für die Gemeinschaft treffen zu können. Hierzu zählen neben der Verwaltung der Immobilie auch notwendige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen. Liegt die erforderliche Beschlussfähigkeit nicht vor, können diese Entscheidungen nicht getroffen werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist insofern handlungsunfähig. Deshalb ist es für die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft wichtig zu wissen, welche Anforderungen an die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung zu stellen sind und welche Änderungen sich durch die WEG-Reform ergeben haben.  

1. Was bedeutet Beschlussfähigkeit?

Beschlussfähigkeit Definition: Beschlussfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Eigentümerversammlung, rechtsverbindliche Beschlüsse zu fassen. 

Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Vor der WEG-Reform am 1.12.2020 mussten mindestens 50 % der Miteigentumsanteile (MEA) in der Eigentümerversammlung durch die anwesenden Eigentümer vertreten sein (§ 25 Abs. 3 WEG alte Fassung). War dies nicht der Fall, konnte die Versammlung keine wirksamen Beschlüsse fassen. Es musste dann regelmäßig eine neue Versammlung (sog. Wiederholungsversammlung) einberufen werden.

Nach den durch die WEG-Reform eingeführten Neuerungen sind diese Anforderungen an die Beschlussfähigkeit grundsätzlich entfallen! Dem § 25 WEG der neuen Fassung lassen sich keine Vorgaben bezüglich der vertretenen Miteigentumsanteile mehr entnehmen. Vielmehr wird festgelegt, dass für einen wirksamen Beschluss lediglich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist (Abs. 1). Folglich sind Eigentümerversammlungen immer beschlussfähig, sobald mindestens ein Eigentümer anwesend ist oder dieser durch einen von ihm bestellten Bevollmächtigten wirksam vertreten wird. Dies gilt für alle Versammlungen der Eigentümergemeinschaft, d.h. auch in der jährlich stattfindenden Eigentümerversammlung richtet sich die Beschlussfähigkeit nach diesen Vorgaben. 

Zu beachten bleibt, dass Eigentümer in der Gemeinschaftsordnung von den gesetzlichen Anforderungen des § 25 WEG abweichende Vereinbarungen treffen können. Sie haben die Möglichkeit zu bestimmen, dass eine bestimmte Anzahl an Eigentümern oder Miteigentumsanteilen in der Eigentümerversammlung vertreten sein muss, um die Beschlussfähigkeit zu bejahen. De facto können die Eigentümer also durch Vereinbarung den Zustand vor der WEG-Reform beibehalten.

Wird ein Beschluss gefasst, obwohl die notwendige Beschlussfähigkeit nicht vorlag, ist dieser Beschluss zwar nicht direkt nichtig, er kann aber von den Eigentümern angefochten werden.

2. Was tut ein WEG-Verwalter, wenn keine Beschlussfähigkeit besteht?

Die Hausverwaltung eines Objekts hat vor Beginn zu überprüfen, ob die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung konkret gegeben ist. Liegt keine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung vor, ist dies unproblematisch. Wurde allerdings eine abweichende Vereinbarung getroffen, muss der Verwalter feststellen, welche Eigentümer – persönlich oder vertreten durch einen Bevollmächtigten – anwesend sind und welche Anzahl an Miteigentumsanteilen diese halten. Wie viele Miteigentumsanteile ein Eigentümer hält, ergibt sich individuell aus der Teilungserklärung. Der Verwalter gibt dann zu Protokoll, ob die Beschlussfähigkeit im Hinblick auf die Gemeinschaftsordnung konkret gegeben ist oder nicht.

Der Verwalter hat hierbei aufmerksam zu agieren! Es kann nämlich durchaus vorkommen, dass sich die Beschlussfähigkeit im Laufe der Eigentümerversammlung verändert. Dies kann beispielsweise passieren, weil ein Eigentümer die Versammlung verlässt und folglich das vereinbarte Quorum nicht mehr erreicht ist. In diesem Fall verliert die WEG ihre Beschlussfähigkeit.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die Beschlussfähigkeit in der Gemeinschaftsordnung von der Stimmberechtigung abhängig zu machen. In einem solchen Fall kann die Beschlussfähigkeit entfallen, wenn ein Eigentümer in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt von der Stimmabgabe gem. § 25 Abs. 4 WEG ausgeschlossen ist und deshalb für diesen konkreten Punkt das vorgegebene Quorum nicht erreicht wird. Diese Veränderungen hat der Verwalter dann ebenfalls zu Protokoll zu geben. Entfällt die Beschlussfähigkeit für einen konkreten Punkt, ist die Entscheidung über diesen zu vertagen.

Blog CTA

Digitale Immobilienverwaltung

Intuitiv, effizient und begeisternd einfach – die App für die digitale Verwaltung Ihrer Immobilien.

3. Was sollte man noch über Beschlussfähigkeit bei etg24 wissen?

etg24 ermöglicht es Verwaltungen, zusätzlich oder ergänzend eine Eigentümerversammlung online abzuhalten. Die Eigentümer können an einer Versammlung teilnehmen, ohne persönlich erscheinen zu müssen. Ihre digitale Anwesenheit wird in Bezug auf die Beschlussfähigkeit allerdings dennoch berücksichtigt. Sind mehrere Eigentümer am Tage der Versammlung verhindert, hat dies damit nicht zwingend die fehlende Beschlussfähigkeit zur Folge, sofern diese Eigentümer online an der Versammlung teilnehmen und das in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte erforderliche Quorum hierdurch erreicht wird. Die Eigentümerversammlung kann trotzdem abgehalten und wichtige Probleme erörtert werden.

Darüber hinaus bietet etg24 die Möglichkeit, einen Umlaufbeschluss digital an alle Eigentümer zu versenden. Dieser stellt eine effektive Alternative zur Eigentümerversammlung über etg24 dar. Ist die Beschlussfähigkeit trotz digitaler Eigentümerversammlung nicht gewährleistet, besteht die Möglichkeit, die anstehende Entscheidung im Rahmen eines solchen Beschlusses anzugehen.  

4. Fazit

Während vor der WEG-Reform im Jahre 2020 mindestens 50 Prozent der Miteigentumsanteile in der Eigentümerversammlung vertreten sein mussten, um die Beschlussfähigkeit zu gewährleisten, ist die Eigentümerversammlung jetzt bereits bei Anwesenheit eines Eigentümers beschlussfähig. Ob die Beschlussfähigkeit vorliegt oder nicht, hat der Verwalter des Objekts vor jeder Eigentümerversammlung festzustellen und zu Protokoll zu geben. Dies ist bei fehlender, von § 25 WEG abweichender Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung meistens der Fall. Sollte es nicht allen Eigentümern möglich sein, zur Eigentümerversammlung in Präsenz zu erscheinen, bietet etg24 ihnen verschiedene Möglichkeiten, dennoch an der Beschlussfassung wirksam mitzuwirken. 

Weitere Beiträge

Immobilienverwaltung Kosten

Mit der Verwaltung von Immobilien sind diverse Aufgaben und Pflichten verbunden. Viele Eigentümer möchten daher ihre Immobilie durch einen externen Verwalter verwalten lassen. Welche Kosten hierfür anfallen und wie diese minimiert werden können, wird in diesem Blogbeitrag erläutert.

weiterlesen →

WEG Abrechnung

Die WEG-Abrechnung analysiert die angefallenen Kosten und die erzielten Einnahmen einer WEG für das vorangegangene Wirtschaftsjahr. Sie dient damit, gemeinsam mit dem Wirtschaftsplan, der Sicherung der Liquidität der Gemeinschaft. Wirtschaftsplan und WEG-Abrechnung weisen daher an einigen Stellen Parallelen auf. Welche das sind, und wo gegebenenfalls Unterschiede bestehen, wird in diesem Blogbeitrag erläutert.

weiterlesen →

Beschlussfassung WEG

Probleme müssen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinsam erörtert und gelöst werden. Um unterschiedliche Vorstellungen zusammenzubringen und möglichst die Interessen aller Eigentümer wahrnehmen zu können, entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft in Form von Beschlüssen. Wie Beschlüsse zu Stande kommen, welche Art von Beschlüssen es gibt und wie die Beschlussfassung in einer WEG abläuft, wird in diesem Beitrag erläutert.

weiterlesen →

Wir sind für Sie da

Michaela Knodt | HEAD OF SALES 

Bei Fragen zu unserem Produkt steht unser Team Ihnen gerne Rede und Antwort. Auch falls Sie einmal Hilfe brauchen, sind wir natürlich gerne für Sie da.

FAQ zum Thema Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezieht sich auf die Anwesenheit und die erforderliche Mehrheit der Eigentümerstimmen, um gültige Entscheidungen und Beschlüsse auf einer Eigentümerversammlung zu treffen.

Die Beschlussfähigkeit wird normalerweise zu Beginn einer Versammlung festgestellt. Dazu müssen eine bestimmte Anzahl von Eigentümern anwesend sein, und diese müssen eine Mindestanzahl von Miteigentumsanteilen vertreten. Die genauen Anforderungen können in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung festgelegt sein.
Wenn auf einer Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, können keine rechtsverbindlichen Beschlüsse gefasst werden. Die Versammlung muss in der Regel zu einem späteren Zeitpunkt erneut einberufen werden, um erneut über die Angelegenheiten zu entscheiden.
Ja, in vielen Fällen können Eigentümer ihre Stimmen per Vollmacht an einen anderen Eigentümer oder Verwalter übertragen, um die Beschlussfähigkeit sicherzustellen. Dies ist jedoch oft in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung geregelt und kann begrenzt sein.

Erfolgsgeschichten mit etg24

"Bereits seit 9 Jahren nutzen wir das Kundenportal etg24 mit zunehmender Begeisterung als zentrale Kommunikationsplattform und digitales Verwalterbüro. Gerade in den vergangenen zwei Jahren, in denen persönliche Kontakte erheblich eingeschränkt werden mussten, waren wir sehr dankbar über die Möglichkeit, unseren Kunden alle wesentlichen Unterlagen digital über das Portal zur Verfügung stellen zu können. Ganz besonders begrüßen wir es, dass nun auch die in ihrer Bedeutung aufgewerteten Umlaufverfahren komfortabel über das Portal abgewickelt werden können. Auch mit der zwischenzeitlich neu geschaffenen „App-Funktion“ können wir die regelmäßigen Liegenschaftsbegehungen künftig effektiver ausführen und auswerten. Zudem wollen wir in diesem Jahr auch erste Versuche mit der Hybriden Eigentümerversammlung starten und freuen uns, dass dies jetzt auch über die neue Versammlungsfunktion in etg24 möglich ist."
Patrik Riesterer
Hausverwaltungen Riesterer
"Ein sehr gutes Tool, das permanent weiterentwickelt wird. Wir sind schon lange digital unterwegs, aber erst mit etg24 konnten wir die internen Abläufe in der Hausverwaltung perfektionieren. Das liegt auch daran, dass unsere Kunden mitziehen, weil die Bedienung intuitiv ist und keiner Handbücher bedarf. Einladung online mit allen Unterlagen automatisch zusammengefasst ist so unfassbar zeitsparend und auch die Umlaufbeschlüsse sind online eine Wohltat. Wir können hier nur Danke sagen und freuen uns schon auf weitere Neuerungen und die damit verbundene Zeitersparnis."
Friedrich J. Maier-Bode
"Ich bin total begeistert und es ist so, wie in der Schulung von Herrn Preißer angekündigt, die Eigentümer nehmen das Tool „Abstimmung“ gut an. Ich habe heute das erste schriftliche Umlaufverfahren in etg24 eröffnet und tatsächlich war nach 10 Minuten die erste Abstimmung eingetragen. Ich freue mich sehr über die Erweiterung."
Sandra Rudolph
AKV Immobilienverwaltungs GmbH
"etg24 stellt mit seiner Software ein hervorragendes und zeitgemäßes Tool für die digitale Immobilienverwaltung bereit. Die Zeitersparnis und die Erleichterung unseres Arbeitsalltags sind täglich spürbar. Auch den guten Support, der stets schnell und zuverlässig reagiert, möchten wir lobend hervorheben. Auch deshalb können wir sowohl die Firma als auch das Produkt etg24 uneingeschränkt weiterempfehlen."
Jacqueline Gill
Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH
"Unsere Kunden schätzen die Informationen und Kontaktmöglichkeiten sehr, da sie sich aufgrund des gut strukturierten Aufbaus sehr schnell zurechtfinden. Selbst Kunden und Redakteure des Unternehmens, die technisch nicht so versiert sind, kommen damit gut zurecht. Alles in allem können wir die Produkte von etg24 wirklich sehr empfehlen."
Ralf M. Ebinger
SGV Schwäbische Gebäudeverwaltung
"etg24 ist für uns weitaus mehr als nur eine cloudbasierte Datenbank. Aufgrund der immer größeren Anforderungen seitens unserer Kunden, kann über dieses Portal eine schnelle und transparente Bearbeitung verschiedenster Vorgänge erfolgen. Neben der Bereitstellung von Informationen und Unterlagen, welche unseren Kunden somit „rund um die Uhr“ abseits jeder Öffnungs- und Arbeitszeiten zur Verfügung stehen, lassen sich z. B. auch die z. T. komplexen Abläufe einer Sanierung über mehrere Monate in einem Vorgang komprimiert und für alle Kunden sowie Nutzer einsehbar übersichtlich darstellen. Aus diesen Gründen können wir etg24 mit bestem Wissen und Gewissen an sämtliche Kollegen weiterempfehlen."
Michael Keuter
Keuter Grundbesitzverwaltung GmbH
"etg24 hat unsere digitale Arbeitsweise in erheblichem Umfang positiv verändert und ist inzwischen zu einem vollständigen Archivierungstool für alle verwalteten Wohnungen geworden. Über 80 % unserer Eigentümer nutzen diese Plattform zur Kommunikation und die von uns regelmäßig bereitgestellten Informationen zu aktuellen Sachständen, bspw. bei der Beschlusserfüllung, der Beseitigung von Schäden und der Vorbereitung auf kommende Eigentümerversammlungen."
Joachim Sacher
GERBURG Grundstücks- und Hausverwaltungs GmbH

Das sagen Eigentümer und Mieter

„Mit der Gestaltung und der Nutzung des Infoportals etg24 bin ich persönlich sehr zufrieden. Es ist von unschätzbarem Vorteil, wenn man alle aktuellen und auch zeitlich zurückliegenden Daten und Informationen zur Immobilie jeder Zeit im Portal abrufen kann.“
Erhard W.
Eigentümer aus dem Raum Stuttgart
„Eine wirklich übersichtliche Plattform für den Eigentümer. Die Benutzeroberfläche ist intuitiv und einfach zu bedienen, alle Kategorien sind sinnvoll und übersichtlich angeordnet. Dokumente findet man ohne Aufwand. Ladezeiten und Stabilität sind ausgezeichnet.“
Cornelia S.
Eigentümerin aus Berlin