WEG-Beschluss anfechten
Bei der Beschlussfassung im Rahmen von Eigentümerversammlungen oder Umlaufbeschlüssen kann es zu Fehlern im Verfahren oder in inhaltlicher Hinsicht kommen. Die einzelnen Eigentümer müssen sich gegen rechtswidrige Beschlüsse schützen können, um zu verhindern durch die anderen Eigentümer übergangen zu werden. Dieser Schutz wird im Wohnungseigentumsgesetz dadurch gewährleistet, dass man einen WEG-Beschluss anfechten kann, § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 WEG.
Wie die Anfechtungsklage von der Nichtigkeitsklage gem. § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 WEG abzugrenzen ist und unter welchen Voraussetzungen man einen WEG-Beschluss anfechten kann, wird im Folgenden erläutert.