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WEG-Beschluss anfechten

Bei der Beschlussfassung im Rahmen von Eigentümerversammlungen oder Umlaufbeschlüssen kann es zu Fehlern im Verfahren oder in inhaltlicher Hinsicht kommen. Die einzelnen Eigentümer müssen sich gegen rechtswidrige Beschlüsse schützen können, um zu verhindern durch die anderen Eigentümer übergangen zu werden. Dieser Schutz wird im Wohnungseigentumsgesetz dadurch gewährleistet, dass man einen WEG-Beschluss anfechten kann, § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 WEG.

Wie die Anfechtungsklage von der Nichtigkeitsklage gem. § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 WEG abzugrenzen ist und unter welchen Voraussetzungen man einen WEG-Beschluss anfechten kann, wird im Folgenden erläutert.

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Verwaltungsbeirat

Eigentümer können ihre Meinung im Rahmen der Eigentümerversammlung online oder in Präsenz in den Diskurs einbringen. Darüber hinaus stehen ihnen aber wenige Möglichkeiten zu, auf die Immobilienverwaltung durch einen meist externen Verwalter Einfluss zu nehmen. Damit der Verwalter durch eine Instanz kontrolliert, aber auch unterstützt wird, benötigt es ein weiteres Gremium, welches die Eigentümerinteressen vertritt.
Diese Aufgabe nimmt in der Eigentümergemeinschaft der sogenannte Verwaltungsbeirat wahr. Alles rund um das Thema Verwaltungsbeirat erfahren Sie hier!

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Sondernutzungsrecht

Die Befugnis, einzelne Flächen des gemeinsamen Eigentumsobjekts exklusiv zu nutzen, kann sich grundsätzlich nur aus dem Teil- oder Wohnungseigentum ergeben. In manchen Fällen kann aber auch ein Interesse daran bestehen, einem Eigentümer exklusive Nutzungsrechte bezüglich einer Fläche, die eigentlich allen Eigentümern gemeinschaftlich zusteht, einzuräumen. Man spricht dann vom sogenannten Sondernutzungsrecht. Üblich ist beispielsweise ein Sondernutzungsrecht an einem Garten. Wie ein solches entsteht und welche Befugnisse des Berechtigten damit einhergehen, wird in diesem Blogbeitrag erläutert.

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Miteigentumsanteil

Die Besonderheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht darin, dass das Eigentumsobjekt als Ganzes nicht im alleinigen Eigentum einer Person steht. Vielmehr teilen sich mehrere Personen die Immobilie, wobei allerdings meistens nicht jeder Eigentümer in gleichem Umfang beteiligt ist. Die Eigentümer haben einen individuellen Miteigentumsanteil. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema Miteigentumsanteil!

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Beschlusssammlung

Im Laufe der Jahre nimmt die Zahl von Beschlüssen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft immer weiter zu. Mitunter kann es auch vorkommen, dass alte Beschlüsse angefochten oder aufgehoben werden. Für die Eigentümer wäre es schwierig, einen Überblick über alle getroffenen Beschlüsse und deren aktuelle Geltung zu behalten. Deshalb normiert das Wohnungseigentumsgesetz die Pflicht zur Führung einer Beschlusssammlung, § 24 Abs. 7 S. 1 WEG. Was es mit dieser Beschlusssammlung auf sich hat, wo diese zu finden ist und wie etg24 den Eigentümern und Verwaltern beim Umgang mit der Beschlusssammlung helfen kann, wird in diesem Beitrag erläutert.

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Hausordnung

Je größer eine Wohnanlage ist, desto vielfältiger sind auch die Bewohner des Objekts. Neben unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich der Nutzung der Anlage, können auch kulturelle oder soziale Unterschiede zwischen den Bewohnern bestehen und zu Konflikten führen. Um Streitigkeiten vorzubeugen und ein möglichst einheitliches Verhalten hinsichtlich grundlegender Fragen sicherzustellen, kann eine Hausordnung sinnvoll sein. Wer eine Hausordnung erlassen kann, für wen diese verbindlich ist und viele weitere spannende Fragen, werden im Folgenden näher beleuchtet.

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Teileigentum

Gebäude dienen nicht nur zu Wohnzwecken, sondern werden häufig auch anderweitig genutzt, beispielsweise als Restaurant, Praxis oder aber als Anwaltskanzlei. Um ein Gebäude zu diesen Zwecken nutzen zu dürfen, muss erst ein entsprechendes Recht hierzu eingeräumt werden. Man spricht in diesen Fällen vom sogenannten Teileigentum. Wie das Teileigentum begründet wird, ob man Teileigentum kaufen kann und wo die Grenzen der Nutzung von Teileigentum liegen, wird im folgenden Beitrag erläutert.

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Protokoll Eigentümerversammlung

Neben den eigenen vier Wänden wird es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Orte geben, die durch alle Eigentümer gemeinschaftlich genutzt werden können und an denen man sich ab und an über den Jeder Eigentümer nimmt die Versammlung durch seine eigenen Augen, beeinflusst durch individuelle Emotionen und Vorprägungen wahr. Eine sachgerechte, objektive Bewertung des Geschehens in einer Eigentümerversammlung erscheint dadurch beinahe unmöglich. Diese Problematik beseitigt das Protokoll der Eigentümerversammlung weitestgehend. Was genau ein Protokoll der Eigentümerversammlung ist, wie es aufgebaut ist und wie ein solches zu Stande kommt, wird im Folgenden erläutert.

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Sondereigentum

Neben den eigenen vier Wänden wird es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Orte geben, die durch alle Eigentümer gemeinschaftlich genutzt werden können und an denen man sich ab und an über den Weg läuft. Man spricht vom sogenannten Gemeinschaftseigentum. Um Streitigkeiten zu vermeiden, stellt sich die Frage, wie diese Orte rechtlich einzuordnen sind und welche Rechte den Miteigentümern hinsichtlich dieser gemeinsamen Orte zukommen. Der folgende Beitrag liefert Antworten auf diese und andere Fragen in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum.

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Einladungsfrist Eigentümerversammlung

Jeder Eigentümer kann im Rahmen von Abstimmungen in der Eigentümerversammlung seine individuellen Interessen verwirklichen. Um die Stimme überhaupt abgeben zu können, müssen die Eigentümer zunächst einmal Kenntnis von der geplanten Eigentümerversammlung erlangen. Die Eigentümer sollen außerdem ausreichend Zeit haben, sich auf die anstehende Versammlung vorzubereiten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine Einladungsfrist vorgesehen. In diesem Artikel erfahren Sie alles rund um die Einladung zur Eigentümerversammlung.

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